Wer den Auftrag erteilt
Die Leitungen im Haus gehören zum Gebäude, nicht zum Mietinhalt. Beauftragen kann deshalb nur die Eigentümerseite: bei einem einzelnen Eigentümer er selbst oder die von ihm eingesetzte Hausverwaltung, bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft über einen Beschluss, den die Verwaltung umsetzt. Als Mieterin oder Mieter beauftragen Sie keinen Austausch auf eigene Faust. Das wäre auch gar nicht sinnvoll, weil die Leitung oft durch mehrere Wohnungen und den Keller läuft.