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Mieten & Recht

Warmwasser fällt aus: Rechte und Pflichten im Mietverhältnis

Die Dusche bleibt kalt, und mit ihr kommt die Frage, was Sie als Mieter jetzt tun können oder müssen. Der Ausfall ist lästig, die Zuständigkeit aber nicht für jede Wohnung gleich. Verbindliche Rechtsberatung ersetzt das nicht; was im Fall zutrifft, hängt von Mietvertrag und Gegebenheiten ab.

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Zentrale Versorgung oder eigene Therme

Zuerst lohnt die Frage, wie das Warmwasser in Ihrer Wohnung entsteht. Hängt das Haus an einer zentralen Anlage im Keller, kann der Ausfall auch in anderen Wohnungen spürbar sein, und die Hausverwaltung sollte es erfahren. Haben Sie eine Gasetagenheizung oder einen Durchlauferhitzer in der Wohnung, betrifft der Ausfall zunächst nur Sie. Auch dann gehört das Gerät nicht in Ihre Hände, sobald es um Gas, Elektrik oder Innenleben geht.

Was der Vermieter laut Mietvertrag schuldet

Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung benutzbar übergeben und während der Mietzeit benutzbar halten, damit sie wie vereinbart bewohnt werden kann. Warmwasser gehört in der Regel dazu, wenn es zur Ausstattung der Wohnung zählt. Ob und in welchem Umfang ein Ausfall Folgen für die Miete hat, ist eine Rechtsfrage. Das hängt vom Mietvertrag und den Umständen ab.

Eigene Prüfungen, die sicher sind

Sie dürfen vor einer Meldung ein paar Dinge ansehen. Läuft nur an einem Hahn kein warmes Wasser, kann es an der Armatur liegen. Kommt an allen Zapfstellen nichts Warmes, ist die Erzeugung betroffen. Schauen Sie bei einer Therme, ob eine Störungsanzeige leuchtet, und notieren Sie, was das Display zeigt. Öffnen Sie das Gerät nicht, stellen Sie am Gashahn nichts ein und nehmen Sie keine Eingriffe an der Elektrik vor. Bei Gasgeruch gilt: kein Licht, kein Schalter, Fenster auf, Haus verlassen, Notruf 112.

Den Ausfall belegen

Halten Sie schriftlich fest, ab wann kein Warmwasser mehr kommt, an welchen Zapfstellen und was Sie dazu beobachtet haben. Ein Eintrag mit Datum und Uhrzeit reicht für den Anfang. Informieren Sie die Hausverwaltung per E-Mail oder Brief, damit Sie später etwas Nachweisbares in der Hand haben. § 536c BGB sieht vor, dass Mängel unverzüglich angezeigt werden; schriftlich ist das aus Beweisgründen ratsam.

Wenn Hilfe von außen nötig ist

Reagiert die Verwaltung, beauftragt sie einen Fachbetrieb. Für Eigentümerseiten und Verwaltungen kann ein geprüfter Partnerbetrieb mit Gas- und Sanitärkenntnis die Therme oder die Warmwasserbereitung prüfen. Geben Sie dem Betrieb Zugang und nennen Sie ihm, was Sie notiert haben.

Wann der Fachbetrieb gefragt ist

An Gasgeräten und Elektro-Durchlauferhitzern arbeitet nur ein zugelassener Fachbetrieb. Das gilt auch, wenn die Therme nur eine Störung anzeigt.

Nix läuft ab? Nummer abreißen

Schildern Sie unter 01579 2841433, welcher Abfluss betroffen ist. Sagen Sie auch, ob mehrere Stellen stocken. Nennen Sie die Etage.

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